Streitlöser, nicht nur für die Bau- und Immobilienwirtschaft

Aussetzen der Adjudikation in der SL Bau 2020 (2)

Die Deutsche Gesellschaft für Baurecht setzt offiziell die aktuellen Adjudikations-Regelungen der SL Bau 2020 aus.
Wie schon im vergangenen Dezember berichtet, soll die Adjudikation mit den bestehenden Regelungen nicht mehr verwendet werden.

Leider reduziert sich die offizielle Verlautbarung auf: "Die Regelungen zur Adjudikation werden zur Zeit überarbeitet. Es bestehen berechtigte Zweifel, ob die derzeitigen Regelungen rechtskonform sind, weshalb diese aktuell keine Anwendung finden."

Bei der Durchsicht der Regelungen in der SL Bau 2020 in Abschnitt IV: Adjudikation sind folgende Punkte in dieser Hinsicht möglicherweise zweifelhaft:
  1. Adjudikation ist nicht auf eine definierte Anzahl von Anwendungsfällen (z.B. Zahlungsansprüche, Nachträge &c.) beschränkt, die zur Aufrechterhaltung des Baufortschritts notwendig sind. Die formulierte Voraussetzung §25(3) SL Bau, dass nach Sach- und Streitstand eine hohe Wahrscheinlichkeit für oder gegen den Anspruch besteht, ist nicht ausreichend. Das ist kritisch, weil ein fehlender Widerspruch zu einer strittigen Meinung nicht automatisch deren Akzeptanz impliziert.
  2. Adjudikations-Entscheidungen sind nicht vollstreckbar. Ein Widerspruch zur Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung (§28(2) SL Bau 2020). Die unterlegene Partei ist nach §26 SL Bau trotzdem verpflichtet, den allen Auflagen Folge zu leisten oder riskiert eine außerordentliche Kündigung des Vertrags.
  3. Die in §28(3) SL Bau 2020 geforderte Aussetzung der Überprüfung bis zur Einreichung er Schlussrechnung lässt sich nur für Verträge anwenden, bei denen keine Ausschlusswirkung für die Schlusszahlung vereinbart wurde. Öffentliche Auftraggeber, die ihre Bau-Aufträge auf Grundlage der VOB/B realisieren, verwenden das Vertrags- und Vergabehandbuch Bund 2019, in dem Auftragnehmer bei Schlusszahlungen auf strittige Forderungen verzichten müssen (Formblatt 452)

Dabei kann aber allein der dritte Punkt in Verbindung mit den vertraglichen Regelungen im Einzelfall als Zweifel hinsichtlich der Vertraglichen Gleichbehandlung bewertet werden. Aus den ersten beiden Punkten erwachsende Nachteile könnten bei einer Überprüfung nachträglich geheilt werden.

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