Aussetzen der Adjudikation in der SL Bau 2020
Auf der jährlichen Mitgliederversammlung der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V. am 16. Dezember 2020 wurden die Teilnehmer von der aktuelle, internen Bewertung dieses Streitlösungsverfahrens informiert. Die Gesellschaft identifizierte Nachteile für die unterlegene Partei, in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren eine Adjudikationsentscheidung final bindend bewerten zu lassen. Aus diesem Grund wird empfohlen, die Regelungen in der SL Bau 2020 nicht zu verwenden.
Diese Entwicklung kam nicht wirklich überraschend. Bereits im Vergleich zwischen den Fassungen der SL Bau von 2016 und der im Juli veröffentlichten neuen Fassung von 2020, wurde ein Abgleich an die Regelungen für Schiedsgerichtsverfahren erkennbar. Es deutet sich an, dass die Bedenken von Herrn Prof. Dr. H.-J. Papier und Herrn Dr. M. Schröder in "Rechtsgutachten zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Adjudikation in Bausachen" aus dem Jahr 2011 wieder aufgegriffen wurden.
Es wurde angedeutet, dass die aktuellen Regelungen dieses temporär bindenden Streitlösungsverfahrens einen verfassungsrechtliche Benachteiligung (Artikel 3(1) GG) der unterliegenden Partei darstellen können, die über eine final bindende Entscheidung eines Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahrens nicht kompensiert werden können.
Adjudikation war zu keinem Zeitpunkt ein nachgefragtes Schiedsgerichtsverfahren. Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. in Bonn hat seit der Einführung des Verfahrens in 2010 nur 2 (zwei) Verfahren im Jahr 2017 administriert. Die Anzahl bei der DG Baurecht e.V. dürften etwas höher sein, aber wegen fehlender Administration gibt es hier keine Statistiken.
Auch in England, dem Mutterland der Adjudikation hat sich gezeigt, dass Adjudikation Vorteile für die klagende Partei, weil Entscheidungen nur im Fall von Verfahrensfehlern, Befangenheit des Adjudikators oder bei grober Ungerechtigkeit bei der Bewertung der vorgetragenen Argumente aufgehoben werden können. Die Richtigkeit selbst ist kein Anfechtungsgrund. Siehe auch Vortrag "Was kommt nach der Adjudikation?"
Konfliktparteien, die eine entscheidende außergerichtliche Streitlösung suchen, sollten daher ein Schiedsgerichtsverfahren in Betracht ziehen und dafür Regelungen vereinbaren, die eine beschleunigte und kosteneffektive Entscheidung unterstützen. Denkansätze sind beispielsweise folgende Punkte:
Es wurde angedeutet, dass die aktuellen Regelungen dieses temporär bindenden Streitlösungsverfahrens einen verfassungsrechtliche Benachteiligung (Artikel 3(1) GG) der unterliegenden Partei darstellen können, die über eine final bindende Entscheidung eines Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahrens nicht kompensiert werden können.
Adjudikation war zu keinem Zeitpunkt ein nachgefragtes Schiedsgerichtsverfahren. Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. in Bonn hat seit der Einführung des Verfahrens in 2010 nur 2 (zwei) Verfahren im Jahr 2017 administriert. Die Anzahl bei der DG Baurecht e.V. dürften etwas höher sein, aber wegen fehlender Administration gibt es hier keine Statistiken.
Auch in England, dem Mutterland der Adjudikation hat sich gezeigt, dass Adjudikation Vorteile für die klagende Partei, weil Entscheidungen nur im Fall von Verfahrensfehlern, Befangenheit des Adjudikators oder bei grober Ungerechtigkeit bei der Bewertung der vorgetragenen Argumente aufgehoben werden können. Die Richtigkeit selbst ist kein Anfechtungsgrund. Siehe auch Vortrag "Was kommt nach der Adjudikation?"
Konfliktparteien, die eine entscheidende außergerichtliche Streitlösung suchen, sollten daher ein Schiedsgerichtsverfahren in Betracht ziehen und dafür Regelungen vereinbaren, die eine beschleunigte und kosteneffektive Entscheidung unterstützen. Denkansätze sind beispielsweise folgende Punkte:
- Gemeinsame Formulierung der Fragestellung, die geklärt werden soll,
- Identifikation von Beweisstücken und Zeugen, die im Verfahren herangezogen werden sollen,
- Durchführung von Beweissicherungsverfahren und Stellungnahme dazu und
- Diskussion (und Einigung) auf die/den Schiedsrichter, Klärung der Verfügbarkeit.