Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V.
02/11/19 10:14 Filed in: DG-Baurecht | Till Groß | ADR | German Construction Law | Allianzen & Partnerschaften
Am 25. Oktober 2019 führte die Deutsche Gesellschaft für Baurecht e.V. in Frankfurt am main ihre Jahrestagung durch.
Dabei wurden folgende aktuelle Themen angesprochen:
Dabei wurden folgende aktuelle Themen angesprochen:
- Alternative Vertragsmodelle
- Verleihung des Baurechtspreises 2019
- Neuregelungen der VOB/A 2019
- Erwartungen an die Novellierung der SL Bau
- Aktuelles zur VOB/C (Definition des Stands der Technik)
- Zur Entscheidung des EuGH zur HOAI
- Aktuelle Entscheidungen des BGH, VII. Senat
Alternative, kooperative Vertragsmodelle stehen aktuell in Deutschland im Fokus der Aufmerksamkeit bei Bauherren, Planern und Bauunternehmen.
Die Thematik wurde in zwei separaten Vorträgen aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet. Unter dem Thema "Integrierte Projektabwicklung (IPA)" stellte Stefan Leupertz die seit Jahrzehnten in den USA, Großbritannien und Australien verwendeten Vertragsmodelle vor und informierte über aktuelle Entwicklungen in Deutschland. Als ein wichtiger Grund für die zögerliche Anwendung in Deutschland wird das Fehlen eines passenden Vertrags-Leitbilds im BGB. Herr RA Dr. Wilhelm referierte in Ergänzung dazu über Konfliktursachen in Werksverträgen und Möglichkeiten, diese über verschiedene Ansätze (z.B. transparenter Umgang mit Risiken und Zuordnung, Verknüpfung mit daraus erwachsenen Verpflichtungen, Vereinbarung von Nachtrags-Preislisten, Vereinbarung von Anreizen).
Im Vortrag von Herrn Axel Schneid (vRegierungsdirektor, Vorsitzender der Vergabekammer Thüringen) erläuterte die Aktualisierungen in der VOB/A 2019.
Herr Dr. Wolfram Grauer informierte in seinem Vortrag zur Fortschreibung der SL Bau, dass die erste Streitlösungsordnung bereits im Jahr 1909 veröffentlicht wurde. Diese wurde 1910 mit einer Liste von Sachverständigen und Schiedsrichtern ergänzt. Die Novellierung erfolgt durch die "Permanente Kommission SL Bau", die unter dem Vorsitz von Herrn Prof. Horst Franke mit sechs Vertretern des Betonvereins und der DG Baurecht besetzt ist.
Herr RA Dr. Klaus Englert stellte den Teilnehmern die aktuellen Anpassungen der Allgemeinen Technischen Vertragsbestimmungen (ATV) vor, die über die VOB/C Vertragsbestandteil von öffentlichen Bauaufträgen werden. Von den 67 gültigen ATV wurden 14 fachtechnisch überarbeitet und 40 redaktionell angepasst. Nur 13 ATV blieben gegenüber 2016 unverändert. Die ATV definieren den Stand der Technik und definieren die mit dem Einheitspreis mit abgegoltenen vertraglichen Leistungen.
Herr RA Dr. Richard Althoff erläuterte in seinem Vortrag die Hintergründe der EuGH Entscheidung über die Unzulässigkeit der HOAI-Regelung zu Mindest- und Höchstpreisen für Ingenieurleistungen. Der Vortrag vermittelte anschaulich, dass die Ursache der Ablehnung nicht im Preisrecht selbst liegt, sondern in der Anwendungsgrundlage. Als nicht reales Beispiel wurde eine Situation gewählt, in der eine Krankenschwester Planungsleistungen für eine Arztpraxis anbieten wolle. Über die Frage des Berufszugangs (Qualifikation) wurde gezeigt, dass diese in der aktuellen HOAI nicht ausreichend dargestellt wurden. Wäre das geschehen, hätte der EuGH die deutsche Praxis wohl bestätigt.
Im abschließenden Vortrag von Dr. Andreas Jurgeleit (Richter am BGH, VII. Senat) wurde das Urteil zur Fortschreibung der Einheitspreise bei Mehrmengen im Sinne §2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B erläutert (AZ VII ZR23/18 vom 08. August 2018). Im Detail wurde hier auf vertraglichen Lücken bzw. fehlenden Elemente der Preisbildung eingegangen, die im Sinn der ergänzenden Vertragsauslegung auf Grundlage §§133, 155 BGB im Sinn der Redlichkeit und dem Interessenausgleich zwischen den Parteien angewandt werden müssen. Im 4. Leitsatz werden die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessenen Zuschlägen als maßgeblich erachtet.
Als zweites erläuterte Her Dr. Jurgeleit die Zulässigkeit der Vereinbarung von Baukostenobergrenzen in von der öffentlichen Hand vorformulierten Architektenverträgen (AZ VII ZR266/17 vom 11. Juli 2019).
Die Thematik wurde in zwei separaten Vorträgen aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet. Unter dem Thema "Integrierte Projektabwicklung (IPA)" stellte Stefan Leupertz die seit Jahrzehnten in den USA, Großbritannien und Australien verwendeten Vertragsmodelle vor und informierte über aktuelle Entwicklungen in Deutschland. Als ein wichtiger Grund für die zögerliche Anwendung in Deutschland wird das Fehlen eines passenden Vertrags-Leitbilds im BGB. Herr RA Dr. Wilhelm referierte in Ergänzung dazu über Konfliktursachen in Werksverträgen und Möglichkeiten, diese über verschiedene Ansätze (z.B. transparenter Umgang mit Risiken und Zuordnung, Verknüpfung mit daraus erwachsenen Verpflichtungen, Vereinbarung von Nachtrags-Preislisten, Vereinbarung von Anreizen).
Im Vortrag von Herrn Axel Schneid (vRegierungsdirektor, Vorsitzender der Vergabekammer Thüringen) erläuterte die Aktualisierungen in der VOB/A 2019.
Herr Dr. Wolfram Grauer informierte in seinem Vortrag zur Fortschreibung der SL Bau, dass die erste Streitlösungsordnung bereits im Jahr 1909 veröffentlicht wurde. Diese wurde 1910 mit einer Liste von Sachverständigen und Schiedsrichtern ergänzt. Die Novellierung erfolgt durch die "Permanente Kommission SL Bau", die unter dem Vorsitz von Herrn Prof. Horst Franke mit sechs Vertretern des Betonvereins und der DG Baurecht besetzt ist.
Herr RA Dr. Klaus Englert stellte den Teilnehmern die aktuellen Anpassungen der Allgemeinen Technischen Vertragsbestimmungen (ATV) vor, die über die VOB/C Vertragsbestandteil von öffentlichen Bauaufträgen werden. Von den 67 gültigen ATV wurden 14 fachtechnisch überarbeitet und 40 redaktionell angepasst. Nur 13 ATV blieben gegenüber 2016 unverändert. Die ATV definieren den Stand der Technik und definieren die mit dem Einheitspreis mit abgegoltenen vertraglichen Leistungen.
Herr RA Dr. Richard Althoff erläuterte in seinem Vortrag die Hintergründe der EuGH Entscheidung über die Unzulässigkeit der HOAI-Regelung zu Mindest- und Höchstpreisen für Ingenieurleistungen. Der Vortrag vermittelte anschaulich, dass die Ursache der Ablehnung nicht im Preisrecht selbst liegt, sondern in der Anwendungsgrundlage. Als nicht reales Beispiel wurde eine Situation gewählt, in der eine Krankenschwester Planungsleistungen für eine Arztpraxis anbieten wolle. Über die Frage des Berufszugangs (Qualifikation) wurde gezeigt, dass diese in der aktuellen HOAI nicht ausreichend dargestellt wurden. Wäre das geschehen, hätte der EuGH die deutsche Praxis wohl bestätigt.
Im abschließenden Vortrag von Dr. Andreas Jurgeleit (Richter am BGH, VII. Senat) wurde das Urteil zur Fortschreibung der Einheitspreise bei Mehrmengen im Sinne §2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B erläutert (AZ VII ZR23/18 vom 08. August 2018). Im Detail wurde hier auf vertraglichen Lücken bzw. fehlenden Elemente der Preisbildung eingegangen, die im Sinn der ergänzenden Vertragsauslegung auf Grundlage §§133, 155 BGB im Sinn der Redlichkeit und dem Interessenausgleich zwischen den Parteien angewandt werden müssen. Im 4. Leitsatz werden die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessenen Zuschlägen als maßgeblich erachtet.
Als zweites erläuterte Her Dr. Jurgeleit die Zulässigkeit der Vereinbarung von Baukostenobergrenzen in von der öffentlichen Hand vorformulierten Architektenverträgen (AZ VII ZR266/17 vom 11. Juli 2019).